Hilfe, meine Krankenkasse ist pleite!
Aus der Reihe: Ihr gutes Recht!


Die Insolvenz von Krankenkassen ist für die dort Versicherten ein sehr unerfreulicher Vorgang, der erhebliche Verunsicherung verursacht. Vor wenigen Wochen hat nun die erste Krankenkasse Insolvenz angemeldet und der zuständige Minister hat erklärt, dass die Insolvenz von Krankenkassen seitens der Gesundheitspolitik durchaus erwünscht sei.


Die Versicherten konnten die Zahlungsunfähigkeit ihrer Krankenkasse allerdings nicht so entspannt sehen. Als Folge dieser Insolvenz konnte man in den Medien lange Schlangen, insbesondere älterer Menschen, beobachten, die vor den Geschäftsstellen von Krankenkassen in langen Schlangen anstanden. Noch schlimmer traf es die Versicherten, die sich gerade in stationärer Behandlung befanden oder bei denen der Termin für einen geplanten chirurgischen Eingriff kurz bevorstand. Im Ergebnis herrschte ein ziemliches Durcheinander, und der Minister berief eine Versammlung der Krankenkassenvorstände ein. Erst danach beruhigte sich die Lage. Es muss aber mit weiteren Kasseninsolvenzen gerechnet werden. Auch dann werden die anderen Kassen wieder versuchen, insbesondere ältere Versicherte als »schlechte Risiken« abzuweisen.
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Daher ist es sinnvoll zu wissen, dass es im Fall der Insolvenz einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine andere Krankenkasse gibt. Dieser ist gesetzlich geregelt in den Paragraphen 173 und 175 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Danach hat jeder gesetzlich Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und jeder gesetzlich Versicherungsberechtigte (§ 9 SGB V) das Recht, seine Krankenkasse zu wählen. Wenn er gegenüber der von ihm gewählten Kasse erklärt, er wolle dort Mitglied werden, so hat diese keine rechtliche Möglichkeit, dies zu verhindern. Sie hat ihm vielmehr gemäß § 175 Absatz 2 SGB V unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Sie kann allerdings eine Kündigungsbestätigung der vorherigen Krankenkasse verlangen. Damit konnten die Versicherten der insolventen Kasse abgewimmelt werden, denn hier liegt eine Gesetzeslücke für den Insolvenzfall vor. Es empfiehlt sich daher, die Kassenmitgliedschaft sofort zu kündigen, wenn die drohende Insolvenz angekündigt wird.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, einfach abzuwarten. Dann wird der Arbeitgeber, die Arbeitsagentur oder die Rentenversicherung eine Krankenkasse für den Versicherten auswählen. In diesem Fall ist aber nicht gesichert, dass die neue Kasse auch die Zusatzleistungen der bisherigen Krankenkasse erbringt. Wichtig ist jedenfalls, im Insolvenzfall der Krankenkasse an den Rechtsanspruch aus § 175 SGB V zu denken, denn es werden weitere Krankenkassen pleite gehen.

 


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Ihr Rechtsexperte



PD Dr. Kurt-Peter Merk ist seit 1979
Rechtsanwalt in München und hat
sich auf das Sozialrecht, insbesondere
das Gesundheitsrecht und die
Vertretung geschädigter Patienten
spezialisiert. Seine Tätigkeit umfasst
Verfahren gegen Ärzte und Zahnärzte,
aber auch gegen Versicherungen und
Sozialbehörden.

Weitere Infos:
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk
Oberanger 38
80331 München
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