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Wann haftet der Verursacher bei Wintersportunfällen?

Die Wintersportsaison neigt sich dem Ende zu, undwie jedes Jahr beginnt die juristische Aufarbeitung der Unfälle.Auf den Skipisten gelten die Vorschriften des Internationalen Skiverbandes, die so genannten FIS-Regeln,die auch die ordentliche Gerichtsbarkeit bei Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld anwendet.Danach werden strenge Sorgfalts- und Rücksichtsmaßstäbe an das Verhalten der Ski- und Snowboardfahrer angelegt, die durchaus mit den Regeln derStraßenverkehrsordnung vergleichbar sind. Unfälle zwischen Sportlern auf einer Skipiste passieren selbstverständlich besonders häufig an unübersichtlichen Stellen. Dies leuchtet jedem vernünftigenVerkehrsteilnehmer unmittelbar ein, sodass dort grundsätzlich mit Gefahren gerechnet werden muss. Ski- und Snowboardfahrer sind daher verpflichtet, an diesen Stellen so zu fahren, dass sie jederzeit anhalten können.

Wenn daher, wie so oft, ein anderer Ski- oder Snowboardfahrer, der an einer solchen unübersichtlichen Stelle steht, angefahren wird, so haftet der Verursacher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 03.09.2000, Aktenzeichen 7 U 166/99), da nach den FIS-Regeln an kritischen Stellen so gefahren werden muss, dass bei Auftreten von Hindernissen noch gebremst oder zumindest ausgewichen werden kann.

Andererseits muss man auf einer freigegebenen Skipiste nicht mit gefährlichen Gegenständen bzw. unerwarteten Gefahren rechnen. Solche Gefahren oder Hindernisse müssen überraschend sein und eine besondere Betriebsgefahr darstellen. Dies ist z. B. bei einem Motorschlitten der Fall, der ohne angemessene Sicherungsmaßnahmen (optische und akustische Warnsignale) in einen für den allgemeinen Skibetrieb freigegebenen Hang hinein fährt (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2001, Aktenzeichen 3 U 107/00). Obwohl es sich hier um eine atypische Gefahr handelt, kann den verletzten Ski- bzw. Snowboardfahrer trotzdem eine Mitschuld treffen, wenn er nicht vorsichtig genug – insbesondere zu schnell – gefahren ist. Zwischen diesen beiden Überlegungen bewegen sich die von den Gerichten in jedem Einzelfall wieder neu vorgenommene Abwägung des Verschuldens und die Prüfung der Unfallursachen.

Wenn also ein geschädigter Ski- oder Snowboardfahrer plant, Klage gegen den Verursacher zu erheben, sollte er deshalb vorher sorgfältig prüfen, ob seine Fahrweise den Verhältnissen angepasst war oder ob er sich eventuell selbst unvorsichtig verhalten hat.
 

PD Dr. Kurt-Peter Merk ist seit 1979 Rechtsanwalt in München und hat sich auf das Sozialrecht, insbesondere das Gesundheitsrecht und die Vertretung geschädigter Patienten spezialisiert. Seine Tätigkeit umfasst Verfahren gegen Ärzte und Zahnärzte, aber auch gegen Versicherungen und Sozialbehörden.

Weitere nfos:
Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk, Marienplatz 17,
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